Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Künstlerforum Schau-Fenster Erftstadt e.V.
Der Sitz des Vereins ist Erftstadt.
Der Verein ist am 11. Juni 1986 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lechenich eingetragen worden.
§ 2 Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Kunst und des kulturellen Lebens in Erftstadt.
Er erfüllt diese Aufgabe
1. durch das Angebot an alle eigenständig schöpferischen Mitbürger, eigene Arbeiten vorzustellen;
2. durch Förderung und Durchführung von musischen Veranstaltungen;
3. durch weitere geeignete Maßnahmen, die das künstlerische und kulturelle Leben in Erftstadt und Umgebung fördern.
Dieses Angebot gilt vornehmlich, aber nicht nur für die Bürger Erftstadts.
Außerdem soll das Künstlerforum eine Begegnungsstätte für Interessierte sein, die durch unterschiedliche Veranstaltungen zur Auseinandersetzung mit den vielgestaltigen Äußerungsformen des
kulturellen Lebens angeregt werden sollen. Dabei kommt dem
Erfahrungs- und Meinungsaustausch, der Pflege des Kontaktes zwischen den Künstlern untereinander, kulturellen Einrichtungen und öffentlichen Stellen eine wichtige Bedeutung zu.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dies gilt für
alle dem Verein zufließenden Mittel; sie dürfen den Mitgliedern weder direkt noch indirekt zufließen.
Die Mitglieder erhalten auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder Vergütungen für ihre Tätigkeit im Verein.
Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
Bei Ausscheiden aus dem Verein steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke findet die Liquidation statt. Liquidator ist der Vorsitzende des Vereins.
Das Vereinsvermögen ist dann für die Förderung des Vereinszwecks zu verwenden und einer gemeinnützigen, steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts zwecks
Verwendung für künstlerische oder kulturelle Zwecke zu übertragen.
§ 4 Einnahmen des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen, zum Beispiel Spenden.
Der Verein kann zur Kostendeckung einer Ausstellung einen prozentualen Anteil (bis max. 20 %) aus dem Verkaufserlös innerhalb einer Ausstellung festsetzen.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Gegenüber einer ablehnenden Entscheidung ist innerhalb von vier Wochen ein Einspruch zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beitrag
Die Höhe des von den Mitgliedern zu zahlenden Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Beitrag ist jährlich im Voraus fällig; der Beitrag für das erste Mitgliedsjahr wird anteilig nach Monaten seit Mitgliedschaftsbeginn gerechnet.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kassenprüfer
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand beruft die Versammlung schriftlich (Post/E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen ein. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe eines zur Beratung zu stellenden Punktes verlangt wird.
2. In der Mitgliederversammlung haben natürliche und juristische Personen je eine Stimme.
Das Stimmrecht einer juristischen Person wird durch einen Bevollmächtigten ausgeübt.
Der Bevollmächtigte kann nur jeweils eine juristische Person vertreten.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen ihrer Wirksamkeit, vorbehaltlich der Sonderregelung im § 12, der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit durch die Unterschrift des/der Vorsitzenden und des Protokollführers zu bestätigen ist.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
- Entlastung und Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Beschlüsse über Satzungsänderungen gemäß § 12,
- Beschlüsse über die Auflösung des Vereins gemäß § 15,
- Kenntnisnahme der Tätigkeitsberichte,
- Beschlüsse über die endgültige Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern,
- Festsetzung der Vereinsbeiträge,
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes werden die Geschäfte durch den bisherigen Vorstand weitergeführt.
Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- einer/m Kassierer/in
- einer/m Schriftführer/in
- i.d.R. drei Beisitzern/Beisitzerinnen
Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
- Einrichtung und Koordinierung von Arbeitskreisen
- Vorbereitung von Ausstellungen
- Vorbereitung von Veranstaltungen
- die Kassenführung
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die
Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
3. Der Vorstand trifft auf Einladung des/der Vorsitzenden zusammen. Die Einberufung muss erfolgen, falls ein Vorstandsmitglied es verlangt. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.
4. Über die Vorstandssitzungen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das den Mitgliedern des Vorstandes zugänglich zu machen ist.
5. Die Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich.
§ 11 Kassenprüfer
Die Prüfung und Kontrolle der Kassenführung des Vereins wird von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern durchgeführt. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Die Prüfung hat jährlich zu erfolgen.
Zur Durchführung dieser Prüfung sind den Beauftragten sämtliche Unterlagen des Vereins vorzulegen.
Der Vorstand hat den Kassenprüfern Auskunft über alle mit der Geschäftsführung zusammenhängenden Fragen zu geben.
Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.
§ 12 Satzungsänderungen
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden satzungsändernde Beschlüsse fassen;
für andere Beschlüsse gemäß § 9 genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden. Satzungsänderungen müssen in der Einladung im Wortlaut angekündigt werden.
§ 13 Als Geschäftsjahr gilt jeweils das Kalenderjahr.
§ 14 Die Postzustelladresse des Vereins ist diejenige des/der Vorsitzenden, per Adresse Künstlerforum Schau-Fenster Erftstadt e.V.
§ 15 Bei Auflösung des Vereins steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.
Das Vereinsvermögen ist gemäß § 3 zu verwenden.
Erftstadt, 28. Januar 2019